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Pressedienst vom 11. September 2024

Die Arbeitskammer des Saarlandes begrüßt die heute vom saarländischen Landtag in erster Lesung beratene Novellierung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG). „Es ist im Sinne aller saarländischen Arbeitnehmer*innen wichtig und dringend notwendig, das in die Jahre gekommene SPersVG an die heutige Arbeitswelt anzupassen. Das wird nun in weiten Teilen gelingen“, sagt Jörg Caspar, Vorstandsvorsitzender der Arbeitskammer. „Mitbestimmung als gelebte Demokratie am Arbeitsplatz kann nur funktionieren, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen den notwendigen Handlungsspielraum gewährleisten. Ebenso wichtig ist es, die Leistungsfähigkeit im öffentlichen Dienst zu erhalten, so dass das Land ebenso wie seine Dienststellen und Behörden als guter Arbeitgeber mit starker Mitbestimmung weiter erfolgreich agieren kann.“

Generell werden die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Personalrates durch die sogenannte Allzuständigkeit erheblich erweitert. Besonders hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber der Digitalisierung im SPersVG vielfach Rechnung getragen hat. So sind etwa Personalratssitzungen, Beschlussfassungen und auch Personalversammlungen als Video- oder Telefonkonferenzen möglich. Das macht die Mitbestimmung in Zeiten von Homeoffice und mobiler Arbeit vielfach erst möglich. 

Positiv ist zudem die Verbesserung der Freistellungsgrenzen. Das heißt, dass bereits ab 150 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied im Umfang der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung freizustellen ist. Endlich wurde auch die Vorgabe des Wahlalters für Auszubildende gestrichen. Jetzt können auch Jugendliche unter 18 Jahren den Personalrat wählen.

Besonders wichtig ist auch die überarbeitete Regelung der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle. Hierdurch wurden die richterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 1995 grundsätzlich umgesetzt.

„Wir loben ausdrücklich auch die Förderung der Gleichstellung und die Ausweitung der Inklusion und Teilhabe behinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Angehöriger in § 76. Dadurch wird eine gleichberechtigte Teilhabe aller Geschlechter und Menschen mit Beeinträchtigungen am Arbeitsleben gewährleistet“, so Caspar abschließend.


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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Arbeitskammer

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