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Inhalt

  1. Information für Arbeitgeber: Eine neue zuständige Stelle in Frankreich für die Beantragung der A1-Bescheinigung.
  2. Neuer Informationsvermerk: Aussetzung der Zahlung französischer Altersrenten, die von in Deutschland ansässigen Rentnern bezogen werden.
  3. Aufhebung einer Mobilitätsbremse bezüglich des Ausschlusses von Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer Altersrente für Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind.
  4. Änderung der europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) 883/2004): Immer noch keine Einigung auf EU-Ebene.


Begrüßung

Liebe Leserinnen und Leser,

wir freuen uns, Sie im Jahr 2022 für einen neuen Newsletter der Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion (TFF 3.0) begrüßen zu dürfen. In den letzten Monaten war die TFG 3.0 wieder sehr aktiv; Veröffentlichung eines neuen Informationsvermerk bezüglich der Zahlung französischer Altersrenten an in Deutschland ansässige Rentner, Beteiligung und Kenntnisnahme der Aufhebung eines Mobilitätshemmnisses, Verfolgung der aktuellen Änderungen bei der Beantragung von A1-Formularen in Frankreich und Beobachtung der Entwicklung des Verfahrens zur Änderung der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Im Folgenden finden Sie alle diese Informationen in ausführlicherer Form.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!
 


   

1. Information für Arbeitgeber: Eine neue zuständige Stelle in Frankreich für die Beantragung der A1-Bescheinigung. 

Bei einer Entsendung ins Ausland oder bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten der Europäischen Union müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer eine tragbare A1-Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigung verbrieft die auf den Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, nachdem diese von den zuständigen Stellen festgelegt wurden. CLEISS hat angekündigt, dass ab Januar 2022 die Bearbeitung solcher Anträge nicht mehr den CPAM (Caisses primaires d'assurance maladie) obliegen wird, sondern der Urssaf Caisse nationale (Service mobilité internationale), die einen neuen Online-Dienst einrichtet: ILASS. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
 

2. Neuer Informationsvermerk: Aussetzung der Zahlung französischer Altersrenten, die von in Deutschland ansässigen Rentnern bezogen werden.

Seit in Frankreich im November 2019 die Digitalisierung und Zusammenlegung der Existenzprüfungen für im Ausland lebende Rentner eingeführt wurde, häuften sich die Fälle, in denen die Zahlung der Altersrente bei den Empfängern ausgesetzt wurde. In der Großregion, im Saarland, betraf das Phänomen vor allem in Deutschland ansässige Rentner, die jenseits der Grenze im Bergbau gearbeitet hatten. Über dieses Thema wurde bereits in den vorherigen Newslettern berichtet.

Die TFG 3.0 hat nun einen Informationsvermerk veröffentlicht, der einen Überblick über die aktuelle Situation gibt. Es geht auf die Hemmnisse ein, die bereits beseitigt wurden und die noch bestehen. Betroffenen Rentnern werden außerdem nützliche Hinweise zum weiteren Vorgehen gegeben. 

In letzter Zeit ist eine Verbesserung festzustellen und die TFG 3.0 hat viel positives Feedback erhalten. Der Informationsvermerk finden Sie hier.
 

3. Aufhebung einer Mobilitätsbremse bezüglich des Ausschlusses von Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer Altersrente für Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind

Zur Erinnerung: An die Task Force Grenzgänger wurde im Jahr 2018 ein Fall herangetragen, der eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin betrifft, die in Frankreich wohnhaft ist und dort bereits eine Altersrente in Höhe von 420,- Euro bezieht. Aufgrund des Rentenbezuges in Frankreich hat die deutsche Krankenkasse im Krankheitsfall die Zahlung von Krankengeld verweigert. Das deutsche Sozialrecht schloss die Zahlung von Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer ausländischen Rente aus, da es davon ausging, dass diese mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei.

Der hier gegenständliche Fall ist auf alle Grenzgänger und Wanderarbeitnehmer mit gemischter Erwerbsbiografie, unabhängig aus welchem Land, übertragbar und kann je nach Konstellation zu erheblichen finanziellen Problemen führen.

Die TFG hat im Herbst 2018 ein Rechtsgutachten veröffentlicht, die sowohl das deutsche Sozialrecht als auch das Unionsrecht mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit untersucht. Nach Ansicht der TFG stellte die Auslegung und Anwendung, die Zahlung von Krankengeld bei Bezug einer Altersrente gänzlich auszuschließen, eine Diskriminierung dar. Diese Analyse wurde den verschiedenen betroffenen Akteuren sowie dem deutschen Bundessozialgericht, wo der Fall noch anhängig war, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichts vom 4.06.2019 hob den Fall auf und verwies ihn zur erneuten Verhandlung zurück. Dies ist insofern positiv, als dass in den beiden vorherigen Entscheidungen den Betroffenen die Zahlung einer Entschädigung verweigert wurde. Die TFG war erfreut zu lesen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Argumente enthält, die in der von ihr durchgeführten und verbreiteten Analyse angesprochen werden. Das Verweisungsurteil war seitdem mit Spannung erwartet worden.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 2.12.2021 sein Urteil verkündet, dass die Person in dieser Situation das Recht hat, Krankengeld in voller Höhe zu beziehen.

Wenn eine Person eine gesetzliche ausländische Altersrente bezieht und in Deutschland, wo sie noch erwerbstätig ist, das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, kann diese Rente nicht die gesamte berufliche Laufbahn abbilden. Diese Rente ist dann nicht mit einer typischen Vollrente vergleichbar, deren Ziel es ist, den Lebensunterhalt zu sichern.

Die Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion an der Seite des „Comité de Défense des travailleurs frontaliers de Moselle“ freut sich über die Aufhebung dieses Mobilitätshemmnisses!

 

4. Änderung der europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) 883/2004): Immer noch keine Einigung auf EU-Ebene.

2019 verfasste die TFG eine rechtliche Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Änderung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Auswirkungen auf die Grenzgänger in der Großregion, insbesondere im Hinblick auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. 

Im November 2020 hatten wir die Gelegenheit, uns im Rahmen einer Sitzung des Interregionalen Parlamentarierrates mit der Europaabgeordneten und parlamentarischen Berichterstatterin Gabriele Bischoff über dieses Thema auszutauschen. Diese informierte über eine Wiederaufnahme der Verhandlungen auf Trilog-Ebene zwischen der Europäischen Kommission, dem EU-Rat und dem Europäischen Parlament.

Neue Wendungen in den Verhandlungen: Im Dezember 2021 war im Rahmen des 17. Trilogs eine informelle politische Einigung erzielt worden. Diese Einigung musste noch von den EU-Mitgliedstaaten (dem AStV) und den Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Plenum bestätigt werden. Der Kompromisstext wurde jedoch vom AStV, der am 22. Dezember 2021 tagte, nicht gebilligt.

Die TFG wird Sie weiterhin über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten, auch wenn die Chancen auf eine Einigung zum jetzigen Zeitpunkt von uns als recht gering eingeschätzt werden.

Die Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit für Grenzgänger bleiben daher vorerst unverändert

 

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