Diesen Newsletter im Browser ansehen

Si vous préférez recevoir la version française de ce Newsletter, veuillez s’il vous plaît vous inscrire au lien suivant : Arbeitskammer des Saarlandes | Newsletter

Logo Task Force Grenzgänger 3.0 in der Großregion

Inhalt

  1. Die TFG 3.0 warnt vor einer möglichen Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg!
  2. Berechnung der Kurzarbeit: „Endlich ein Schritt in die richtige Richtung“
  3. Grenznetz-Treffen in Heinsberg
  4. Treffen mit Herrn Théret, Präsident des WSAGR der Großregion


Begrüßung

Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zur zweiten Ausgabe des Newsletters der Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion. Wir haben den letzten Monat genutzt, um Anfragen zu beantworten aber auch um eine Gesetzesfolgenabschätzung bezüglich des Kindergeldes in Luxemburg zu erstellen, die Entwicklung der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verfolgen und waren ebenfalls auf verschiedenen Präsenz- und Onlineveranstaltungen anwesend. Untenstehend sind alle aktuellen Entwicklungen aufgeführt.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!
 


   

1. Die TFG 3.0 warnt vor einer möglichen Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg!

Die TFG 3.0 hat eine Gesetzesfolgenabschätzung des luxemburgischen Gesetzentwurfs über die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld mit Blick auf die möglichen Auswirkungen für Grenzgänger erstellt. Dieser Gesetzentwurf erfolgt als Reaktion auf ein Urteil des EuGHs vom 2. April 2020, in dem die Bestimmungen des nationalen Rechts als gegen das Recht der Europäischen Union verstoßend eingestuft wurden.

In diesem Dossier mit dem Titel "Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg" stellt die TFG 3.0 das geltende luxemburgische Recht vor, erläutert die Gründe für das Urteil des EuGHs und bietet eine Analyse des Gesetzentwurfs an.
Die TFG 3.0 kommt zu dem Schluss, dass der luxemburgische Gesetzentwurf Grauzonen enthält, die, wenn sie nicht geklärt werden, erneut zu einer Ungleichbehandlung von Grenzgängern in Bezug auf die Gewährung von Kindergeld führen könnten. Darüber hinaus fordert sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Frage der Definition des Begriffs "Familienangehöriger" in die künftigen Diskussionen über die Revision der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzubeziehen.

Diese Angelegenheit wurde bereits an die zuständigen Institutionen und die Generaldirektion EMPL der Europäischen Kommission weitergeleitet. Wir hoffen, dass unsere Analyse berücksichtigt wird.
 

2. Berechnung der Kurzarbeit: „Endlich ein Schritt in die richtige Richtung“

Die Berechnung des deutschen Kurzarbeitergeldes (KUG) für in Frankreich lebende Grenzgänger ist ein Thema, das die TFG seit 2016 aktiv verfolgt. Seit Beginn der Pandemie COVID 19 ist eine noch nie dagewesene Zahl der Grenzgänger von Kurzarbeit betroffen.

Zur Erinnerung: Grenzgänger, die in Frankreich leben und in Deutschland arbeiten, sind durch die Berechnung des KUG-Betrags in Deutschland und die parallele Besteuerung in Frankreich doppelt belastet. Zur Ermittlung der Höhe des KUG sieht das deutsche System eine Berechnungsmethode vor, die einen Abzug eines fiktiven Steuerbetrags beinhaltet. Das KUG wird parallel von Frankreich besteuert, das seit dem 1. Januar 2016, als die Änderung des deutsch-französischen Steuerabkommens in Kraft getreten ist, zuständig ist. (Zu diesem Thema siehe Newsletter 03/2020).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHs hat die TFG stets die Auffassung vertreten, dass der Abzug einer fiktiven Steuer durch deutsche Träger zur Ermittlung der Höhe des KUG eine Diskriminierung von Grenzgängern darstellt.
Trotz der Veröffentlichung zahlreicher Dossiers und verschiedener politischer Unterstützungen weigerten sich die deutschen Bundesministerien für Arbeit und Finanzen, die Berechnungsmethode anzupassen.

Die TFG 3.0 freut sich, dass die von ihr seit 2016 vertretene Position in einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3.11.2021 bestätigt worden ist.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass „keine Gesetzlücke vorliegt, und dass mangels zuzuordnender Steuerklasse der sich nach § 153 SGB III ergebende Abzugsbetrag auf 0,00 € festzusetzen ist. Eine Gleichbehandlung des Grenzgängers mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Arbeitnehmern würde möglichweise eine mittelbare Diskriminierung darstellen, da Grenzgänger nicht der Lohnsteuerpflicht in Deutschland unterliegen und hier zu ihrem Nachteil wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt würden.“ Das Gericht präzisiert auch, dass diese Entscheidung grundsätzliche Auswirkungen auf alle in Deutschland arbeitenden französischen Grenzgänger, soweit sie Kurzarbeitergeld beziehen, hat.

Um dieser Entscheidung nachzukommen, muss die Berechnungsmethode für Grenzgänger geändert werden!
 

3.    Grenznetz-Treffen in Heinsberg

Das Kooperationsnetz zieht sich entlang der deutschen Westgrenze von Dänemark bis zur Region Oberrhein. Die TFG nimmt seit 2011 an den Treffen teil, die es ermöglichen, sich informell mit den Experten der verschiedenen Regionen über aktuelle Rechtsprechung, Probleme aber auch eventuelle Lösungen auszutauschen. Von der Zusammenführung des vorhandenen Fachwissens profitieren alle Region gleichermaßen.

Im Mittelpunkt des Treffens standen dieses Mal unter anderem folgende Themen: Mobiles Arbeiten und die Folgen für Sozialversicherungs- und Besteuerungszuständigkeiten, die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen sowie Änderungen und Entwicklungen im EU-Recht, immer im Hinblick auf die Grenzgänger-Thematik, die alle Teilnehmer verbindet.
Mehr Informationen gibt er hier: www.grenzinfo.eu/emra

© Region Aachen Zweckverband/ Thilo Gärtner
© Region Aachen Zweckverband/ Thilo Gärtner

 

4.    Treffen mit Herrn Théret, Präsident des WSAGR der Großregion

Im November begrüßen wir Herrn Bruno Théret in unseren Räumlichkeiten in Saarbrücken. Im intensiven und konstruktiven Austausch erkundigte er sich über die aktuellen Themen und behandelten Problematiken der TFG 3.0, unter anderem über Telearbeit und die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt der Großregion, das Kurzarbeitergeld für die in Deutschland arbeitenden Grenzgänger und die Zukunft der grenzüberschreitenden Berufsausbildung in der Großregion.

 

 

Verantwortliche Redaktion
Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitskammer des Saarlandes internet-redaktion@arbeitskammer.de
Fragen zum Newsletter
Wenden Sie sich bitte an: Nicole Mathis
nicole.mathis@arbeitskammer.de
Telefon: (0681) 4005-221
Arbeitskammer des Saarlandes
Fritz-Dobisch-Straße 6-8 66111 Saarbrücken
Telefon: (0681) 4005-0
Telefax: (0681) 4005-401
USt.-IdNr DE 138117054
Vertretungsberechtigte
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vertretungsberechtigte:
Hauptgeschäftsführer Thomas Otto
Vorstandsvorsitzender Jörg Caspar
Newsletter abbestellen

Diese Nachricht wurde automatisch versendet. Bitte antworten Sie nicht.
Die Absender-Adresse ist nur zur Versendung von E-Mails eingerichtet.