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Inhalt
Veröffentlichung einer neuen Bestandsaufnahme: "Praktika auf dem freien Markt in der Großregion"
Erfolg: Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Einkommensteuer für Grenzgänger Leiharbeitnehmer
Aktuelles zu den pandemiebedingten Sonderregelungen für das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht
Neuigkeiten in Bezug auf den luxemburgischen Gesetzentwurf zur Änderung der Bedingungen für den Bezug von Kindergeld
Lösung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG): ein Beispiel für die anderen Sozialversicherungsleistungen!
Information für Leiharbeitnehmer – EuGH zum anwendbaren Recht in den Zeiträumen zwischen einzelnen Arbeitnehmerüberlassungen (EUGH vom 13.10.2022, C-713/20)
Begrüßung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
herzlich Willkommen zur dritten Ausgabe des Newsletters der Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion (TFG 3.0). Ein ereignisreiches Jahr neigt sich dem Ende. Die TFG 3.0 hat unter anderem in den letzten Monaten die Entwicklungen rund um die Themen Kurzarbeitergeld und Telearbeit begleitet und analysiert. Um diese wichtigen Themen an den entscheidenden Stellen voranzubringen, hat die TFG 3.0 gemeinsam mit ihren Kooperations- und Netzwerkpartnern Appelle an die zuständigen Stellen gerichtet.
Daneben hat die TFG 3.0 bei verschiedenen Veranstaltungen ihrer Netzwerkpartner teilgenommen und die Möglichkeit genutzt Kontakte mit dem Netzwerk zu knüpfen, z.B. am Grenzgängersprechtag bei der Arbeitskammer des Saarlandes, am MOSA-Grenzgängersprechtag sowie an der Abschlussveranstaltung des Interreg Projekts BRIDGE. Die TFG 3.0 war als Expertin bei verschiedenen Veranstaltungen, etwa der AK-Bildungsreihe „Update zum Arbeits- und Sozialrecht“ und dem Netzwerktreffen der EURES-Großregion, sowie in Gremien, wie in den Arbeitsgruppen des Gipfels und des WSAGR, eingeladen. Darüber hinaus hat die TFG 3.0 auch an der Konferenz „Transformation der Arbeitswelt in der Großregion – grenzüberschreitende Herausforderungen und Chancen“ sowie am Gesundheitstag SaarMoselle 2022 teilgenommen. Um die Umsetzung ihrer Lösungsvorschläge zu begleiten, hat die TFG 3.0 im August die Abgeordneten des Deutschen Bundestags Esra Limbacher und Josephine Ortleb in ihren Räumlichkeiten empfangen. Um Wissen und Erfahrungen auszutauschen, nahm die TFG 3.0 Ende November an dem Treffen "Grenznetz" teil, das grenzüberschreitende Arbeitsmarktexperten aus dem gesamten westdeutschen Grenzgebiet zusammenbringt.
Das Team der TFG 3.0 wünscht Ihnen eine angenehme Lektüre, frohe Festtage und ein gutes neues Jahr!

1. Veröffentlichung einer neuen Bestandsaufnahme: "Praktika auf dem freien Markt in der Großregion"
Die TFG 3.0 veröffentlicht eine neue Bestandsaufnahme zum Thema "Praktika auf dem freien Markt in der Großregion“
Zweck dieser Bestandsaufnahme ist es, die für Praktika auf dem freien - grenzüberschreitenden - Markt im Raum der Großregion bestehende Rechtslage zu erörtern.
Praktika auf dem freien Markt - auch als freiwillige Praktika oder außerschulische Praktika bezeichnet - werden im Rahmen dieser Studie definiert als Zeitraum der Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer, der zwischen einem Praktikanten und einem Praktikumsanbieter ohne Involvierung einer dritten Partei vereinbart wird und eine Lern- und Ausbildungskomponente aufweist, wobei für den Praktikanten das Ziel darin besteht, vor dem Übergang in reguläre Beschäftigung berufliche Erfahrungen zu sammeln. Praktika auf dem freien Markt unterscheiden sich von vorgeschriebenen schulischen Praktika oder von Praktika, die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung vorgesehen sind und geleistet werden. Die TFG 3.0 kommt zu dem Schluss, dass die Stellung der Praktikanten in der Großregion nicht einheitlich ist. Aufgrund dieser Diskrepanzen bei der Rechtsstellung und Einstufung ist eine Koordinierung schwierig, wenn nicht unmöglich. Die Absolvierung von grenzüberschreitenden Praktika in der Europäischen Union wird dadurch gehemmt. Ein Abkommen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg oder die Klärung des Status von Praktikanten in VO (EG) Nr. 883/2004 würde grenzüberschreitende Praktika durch die Schaffung eines klaren Rahmens für die anwendbaren sozialrechtlichen Vorschriften fördern.
Diese Veröffentlichung finden Sie, indem Sie auf diesen Link klicken.

2. Erfolg: Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Einkommensteuer für Grenzgänger Leiharbeitnehmer
Durch ihre Netzwerkpartner sowie durch Grenzgänger hat die TFG 3.0 im April 2022 erfahren, dass es in mehreren Fällen im Land Hessen Schwierigkeiten gab, die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer für Leiharbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft im Sinne der DBA- Frankreich besitzen, zu bekommen.
Im Mai, nach Recherche und Kontakt mit Finanzämtern, hat die TFG 3.0 ein Schreiben an das Ministerium für Finanzen Hessen geschickt, mit der Bitte die noch offenen Fragen so schnell wie möglich zu klären, denn unseres Wissens funktioniert das Erstattungsverfahren in den Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg problemlos.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Mitteilung vom 27.06.2022 das Verfahren über die Lohnsteuererstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer präzisiert. Die TFG 3.0 hat im September die Bestätigung des betroffenen Grenzgängers bekommen, dass er die Erstattung erhalten habe. Damit sind die offenen Fragen geklärt und dieses administrative Hemmnis beseitigt.
3. Aktuelles zu den pandemiebedingten Sonderregelungen für das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht
Die pandemiebedingten Sonderregelungen, die am 30.06.2022 ihr Ende finden sollten, wurden im Bereich des Sozialrechts bis zum 30.06.2023 verlängert, um einen geregelten Übergang zu ermöglichen.
Beachtet werden muss jedoch, dass die verlängerte Sonderregelung nur auf eine pandemiebedingte Tätigkeit im Homeoffice Anwendung findet. Eine in diesem Zeitraum getroffene Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht bedingt durch die COVID-19 Pandemie, sondern aus freiem Entschluss erfolgt, fällt, wie auch vor der Pandemie getroffene Homeoffice-Vereinbarungen, demnach nicht unter die verlängerte Sonderregelung.
Dies bedeutet nach derzeitigem Stand, dass ab dem 01.07.2023 die 25%-Regelung wieder Anwendung findet und sich Grenzgänger und ihre Arbeitgeber somit auf einen möglichen Wechsel des anwendbaren Rechts einstellen müssen, bei entsprechender Ausübung von Homeoffice. Obwohl sich viele Arbeitsgruppen mit diesem Thema beschäftigen und Änderungen angestrebt werden, gibt es noch keine Neuigkeit. Wir verfolgen das Thema und arbeiten weiterhin daran!
Etwas anderes gilt dagegen im Bereich des Steuerrechts. Die aufgrund der Pandemie geltenden Sonderregelungen hinsichtlich der Doppelbesteuerungsabkommen endeten am 30.06.2022.
Als zusätzliche Information für Arbeitgeber: Die TFG 3.0 analysiert zurzeit in einem Rechtsgutachten, ob ein Risiko der Gründung einer Betriebsstätte besteht durch die Ausübung von Homeoffice im Wohnsitzstaat des Grenzgängers.
4. Neuigkeiten in Bezug auf den luxemburgischen Gesetzentwurf zur Änderung der Bedingungen für den Bezug von Kindergeld
Die TFG 3.0 hat im September 2021 ein Folgenabschätzungsdossier mit dem Titel "Gesetzentwurf zum Kindergeld" erstellt - Dieses enthält die geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften, die Gründe für die Entscheidung des EuGH und eine Analyse des damaligen Gesetzentwurfs.
Die TFG 3.0 kam zu dem Schluss, dass der luxemburgische Gesetzentwurf Grauzonen enthält, die, wenn sie nicht geklärt werden, erneut zu einer Ungleichbehandlung von Grenzgängern in Bezug auf die Gewährung von Kindergeld führen könnten. Darüber hinaus fordert die TFG 3.0 die Mitgliedstaaten auch auf, die Frage der Definition des Begriffs "Familienangehöriger" in die anstehenden Diskussionen über die Revision der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzubeziehen.
Die TFG 3.0 hat die Folgenabschätzung an die betroffenen Institutionen weitergeleitet, und die Arbeitnehmerkammer Luxemburg sowie politische Vertreter haben ihre Unterstützung signalisiert.
Am 22.02.2022 hat der luxemburgische Staatsrat formell Einspruch gegen die Punkte zur Änderung der Artikel 269 und 270 des Sozialversicherungsgesetzbuchs (CSS) im oben genannten Gesetzentwurf eingelegt. Er hat auch formellen Einspruch gegen Buchstabe a) unter i) von Artikel 271 des CSS eingelegt und weist auf die Problematik hin, die sich für Leiharbeitnehmer ergeben kann. (Die TFG 3.0 hatte in seiner Analyse ebenfalls auf diese Problematik hingewiesen.)
Die TFG 3.0 begrüßte die einstimmige und unmissverständliche Position des „Conseil d’État“. Die TFG 3.0 sieht sich in ihrer Analyse bestätigt, da sie feststellt, dass mehrere in ihrem Dossier angesprochene Argumente auch in der Stellungnahme des Conseil d‘État berücksichtigt wurden.
Ende Juli 2022 wurden Änderungsanträge zum Gesetzentwurf eingereicht. Die TFG 3.0 begrüßt diesen Entwurf, da er in die richtige Richtung geht und unter anderem auf die Änderung von Artikel 269 CSS und die Erweiterung des Begriffs der Familienmitglieder verzichtet. Dennoch gibt es noch einige Punkte, die präzisiert oder verbessert werden müssen, wie die strengen Bedingungen, die als Nachweis für den Unterhalt des Kindes gestellt werden oder der zweideutige Begriff der Ausbildung "vor Ort" für Kinder über 25 Jahre und die Nichtberücksichtigung von Kindern, die bei Grenzgängern untergebracht sind.
Die TFG 3.0 wird weiterhin die Entwicklungen in diesem Themenbereich verfolgen.
5. Lösung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG): ein Beispiel für die anderen Sozialversicherungsleistungen!
Es gibt Bewegung in der Berechnung von Kurzarbeit und anderen Leistungen der sozialen Sicherheit für Grenzgänger aus Frankreich, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Am 22.9.2022 hat das deutsche Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung erlassen, in der es seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 3.11.2021 bestätigt. Dies bedeutet, dass bei einer Befreiung von der deutschen Steuerpflicht nach einem DBA als Grenzgänger keine Steuerklasse für die Berechnung der Leistung herangezogen werden darf.
Das Warten auf diese Entscheidung war einer der Hauptgründe der Agentur für Arbeit für die verzögerte Umsetzung der Entscheidung vom 3.11.2021.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission am 29.09.2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet:
„Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland (INFR(2022)4077) ein Aufforderungsschreiben wegen seiner Methode zur Berechnung bestimmter Entgeltersatz- und Arbeitslosenleistungen zu übermitteln, die in Deutschland beschäftigte und in einem Nachbarland wohnhafte Arbeitnehmer/innen zu benachteiligen scheint. Nach dem deutschen Recht werden mehrere Leistungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld und das Krankengeld auf Nettoentgeltbasis berechnet. Dies bedeutet, dass der Betrag um eine fiktive deutsche Einkommensteuer reduziert wird, während die Leistung selbst in Deutschland steuerbefreit ist. In einigen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und seinen Nachbarn werden die Besteuerungsrechte für diese Leistungen jedoch ausschließlich den benachbarten Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die betroffenen Arbeitnehmer/innen wohnen. In diesen Fällen werden wegen der Berechnung auf Nettoentgeltbasis Grenzgänger/innen, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weniger günstig behandelt als in Deutschland ansässige Arbeitnehmer/innen. Im Gegensatz zu ihren in Deutschland ansässigen Kolleginnen und Kollegen müssen gebietsfremde Grenzgänger/innen in ihrem Heimatland Steuern auf die Nettoentgeltbasis berechneten Leistungen zahlen, ohne eine Anrechnungsmöglichkeit für die in Deutschland erfolgte fiktive Besteuerung zu haben. Eine solche Regelung verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Regeln für die Berechnung von Vergütungen, da sie sich diskriminierend auf Grenzgänger auswirkt (C-172/11, Erny). Die Kommission ist daher der Auffassung, wie die Position, die seit 2016 von TFG 3.0 vertreten wird, dass die deutsche Methode zur Berechnung verschiedener Vergütungen auf Nettoentgeltbasis Grenzgänger/innen benachteiligt, die die in Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verankerten Freiheiten ausüben. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.“
Außerdem wurde am 8.10.2022 in einer Pressemitteilung des Saarlandes die Bereitschaft des Bundes angekündigt, etwas zu unternehmen, um diese Problematik zu beenden. Das deutsche Bundesarbeitsministerium erklärte sich bei einem Treffen im Saarland ("Amtschefkonferenz zur 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2022") bereit, mit der deutschen Arbeitsagentur zusammenzuarbeiten, um zu erörtern, wie vorgegangen werden soll, bis ein neues Gesetz verabschiedet wird.
Gemäß einer Weisung der deutschen Bundesagentur für Arbeit vom 29. November 2022 soll bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen (voraussichtlich am 1. Januar 2023) § 153 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Abzüge der Einkommenssteuer und des Solidaritätszuschlags angewendet werden. Für alle noch offenen Fälle (d.h. ohne endgültigen Bescheid) wird eine Neuberechnung vorgenommen. Für neue Fälle, die bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen entstehen, wird diese Vorgehensweise ebenfalls angewandt.
Für Situationen, die seit der 3.11.2021 bereits durch einen endgültigen Bescheid abgeschlossen wurden, muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Neuberechnung für die betroffenen Grenzgänger stellen.
Eine langjährige Hemmnis ist damit beseitigt!
6. Information für Leiharbeitnehmer – EuGH zum anwendbaren Recht in den Zeiträumen zwischen einzelnen Arbeitnehmerüberlassungen (EUGH vom 13.10.2022, C-713/20)
Der europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.10.2022 eine Klarstellung zur Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit getroffen.
Nach der Entscheidung ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen in diesem anderen Mitgliedsstaat als Leiharbeitnehmer tätig wird, während der Zeiträume zwischen den Überlassungen den nationalen Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedsstaates unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß dem Leiharbeitsvertrag während dieser Zwischenzeiträume endet.
Das Gericht stellt klar, dass Leiharbeitnehmer während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen, weder als Arbeitnehmer noch als ihnen gleichgestellte Personen gelten, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass während dieser Zwischenzeiträume kein Arbeitsverhältnis besteht.
Wenn Sie in einer solchen Situation sind, denken Sie bitte daran sich selbst in Ihrem Wohnsitzstaat bei der Sozialversicherung anzumelden, auch wenn es sich nur um wenige Tage handelt, um keine Versicherungslücken zu haben.